Herzlich Willkommen beim Freiwillige Feuerwehr Gilching e.V.
Sie werden sich nun sicherlich fragen:
Die Feuerwehr ist doch kein Verein?
Wieso braucht es einen Feuerwehrverein?
Was macht der Feuerwehrverein?
Um Ihnen hierauf Antworten zu geben, muss man zunächst die Historie des bayerischen Feuerwehrwesens und der Feuerwehr Gilching bemühen.
Bei Gründung der ersten Feuerwehren in Bayern im 19. Jahrhundert wurde sehr frühzeitig die Gemeinschaftsstruktur des Vereins als hilfreich erkannt, wobei die funktionelle Unterscheidung zwischen Vorstand und Kommandant ebenfalls sehr früh getroffen wurde.
1873 ist das eigentliche Gründungsdatum der Freiwilligen Feuerwehr Gilching. Nach einem heute nicht mehr nachvollziehbaren Streit im Jahre 1881 führte die Gemeinde eine Pflichtfeuerwehr ein, die bis zum Jahre 1901 bestand. Die Freiwillige Feuerwehr Gilching wurde am 25. August 1901 zum zweiten Male neu gegründet. Noch am selben Tag wurde eine Vorstandschaft gewählt. Dabei wurde nicht zwischen gemeindlicher Einrichtung Feuerwehr und dem Feuerwehrverein unterschieden.
Diese Rechtsunsicherheit hat das Land Bayern mit dem Bayerischen Feuerwehrgesetz, das ab dem 01.01.1982 in Kraft getreten ist, beseitigt. Erst mit Einführung des Bayerischen Feuerwehrgesetzes wurde in Bayern die Trennung von kommunaler Feuerwehr und Feuerwehrverein umgesetzt. Die Feuerwehr wurde als öffentliche Einrichtung festgeschrieben, der Verein als „Seele des Feuerwehrgedankens“ weiterhin der privaten und freien Disposition der im Verein organisierten Mitglieder überlassen. Die gesetzlichen Vorschriften der „Löschmannschaft“ greifen in die Organisation und Struktur des Feuerwehrvereins nicht ein.
Zur Erfüllung ihrer Pflichtaufgaben (abwehrender Brandschutz und technischer Hilfsdienst) hat die Gemeinde im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit eine Feuerwehr aufzustellen, auszurüsten und zu unterhalten. Verantwortlich für die Erfüllung ihrer Aufgaben ist neben den Kommandanten der Bürgermeister als oberster Dienstherr. Weitere Rechte und Pflichten der Gemeinden ergeben sich aus dem Bayerischen Feuerwehrgesetz.
Die rechtliche Trennung zwischen der gemeindlichen Einrichtung Freiwillige Feuerwehr und dem privatrechtlichen Feuerwehrverein bedeutet, dass zwischen Vereinsmitgliedschaft und Zugehörigkeit zur öffentlichen Einrichtung Feuerwehr unterschieden werden muss. Die Aufnahme in den Feuerwehrverein erfolgt auf Antrag und ist streng von der Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr als Gemeindeeinrichtung zu unterscheiden. Für die Aufnahme in den Verein ist die Vorstandschaft zuständig, während der Kommandant über die Aufnahme in die gemeindliche Feuerwehr zu entscheiden hat.
Die Feuerwehrdienstleistenden haben die sich aus den öffentlich-rechtlichen Vorschriften (u.a. Bayerisches Feuerwehrgesetz) ergebenden Rechte und Pflichten unabhängig von ihren Rechten und Pflichten als Vereinsmitglieder.
Die innere Organisation des Feuerwehrvereins wird durch das Bayerische Feuerwehrgesetz nicht berührt. Einschlägig sind vielmehr die vereinsrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches, insbesondere die Vereinssatzung. In diesem Rahmen können die Vereinsmitglieder ihr Vereinsleben selbständig und eigenverantwortlich gestalten.
Die Satzung des Freiwillige Feuerwehr Gilching e.V. trat am 01.04.1985 in Kraft.
Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Gilching. Dies geschieht insbesondere durch die Werbung und das Stellen von Einsatzkräften. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung. Er ist berechtigt Zuwendungsbescheinigungen (früher: Spendenquittungen) für steuerliche Zwecke auszustellen.
Selbstverständlich wirkt der Feuerwehrverein, wie viele andere örtliche Vereine, auch bei kulturellen Veranstaltungen und der Traditionspflege in der Gemeinde Gilching mit.
Mitglieder des Vereins sind die Feuerwehrdienstleistenden (aktive Mitglieder), ehemalige Feuerwehrdienstleistende (passive Mitglieder), fördernde Mitglieder sowie Ehrenmitglieder.
Wie im Bayerischen Feuerwehrgesetz vorgesehen, stellt der Feuerwehrverein der Gemeinde Einsatzkräfte zur Verfügung. Alle aktiven Mitglieder leisten ihren Dienst ehrenamtlich.
Organe des Vereins sind die Vorstandschaft und die Mitgliederversammlung. Kraft Satzung des Vereins zählen zu den Mitgliedern der Vorstandschaft auch der Kommandant und dessen Stellvertreter sowie der Jugendwart.
Zu den Aufgaben der Vorstandschaft gehören u.a. die Einberufung der Mitgliederversammlung, Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, Verwaltung des Vereinsvermögens, Erstellung des Jahres- und Kassenberichts, Entscheidung über die Aufnahme von Vereinsmitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
Die Mitgliederversammlung ist u.a. zuständig für die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts, Genehmigung des Kassenberichts, Entlastung der Vorstandschaft, Wahl und Abberufung der Mitglieder der Vorstandschaft und der Kassenprüfer, Beschlussfassung und Änderung der Satzung.
Der Gilchinger Feuerwehrverein zählte zum Jahresende 2022 insgesamt 254 Mitglieder, davon 77 Aktive, 31 Jugendfeuerwehr, 86 Passive und 60 Fördernde.
Unterstützen oder fördern können Sie die Feuerwehr Gilching auf verschiedene Art und Weisen. Als aktives Mitglied in der Einsatzabteilung, als förderndes Mitglied im Verein oder durch Spenden. Mehr dazu finden Sie unter der Rubrik Spenden / Fördern.
In der Vereinschronik können Sie sich ausführlich über die Entwicklung ihrer Ortsfeuerwehr und das Gilchinger Feuerwehrwesen informieren.
Gerne steht Ihnen die Vorstandschaft für Fragen rund um den Feuerwehrverein zur Verfügung.
Herzlich Willkommen beim Freiwillige Feuerwehr Gilching e.V.
Sie werden sich nun sicherlich fragen:
Um Ihnen hierauf Antworten zu geben, muss man zunächst die Historie des bayerischen Feuerwehrwesens und der Feuerwehr Gilching bemühen.
Bei Gründung der ersten Feuerwehren in Bayern im 19. Jahrhundert wurde sehr frühzeitig die Gemeinschaftsstruktur des Vereins als hilfreich erkannt, wobei die funktionelle Unterscheidung zwischen Vorstand und Kommandant ebenfalls sehr früh getroffen wurde.
1873 ist das eigentliche Gründungsdatum der Freiwilligen Feuerwehr Gilching. Nach einem heute nicht mehr nachvollziehbaren Streit im Jahre 1881 führte die Gemeinde eine Pflichtfeuerwehr ein, die bis zum Jahre 1901 bestand. Die Freiwillige Feuerwehr Gilching wurde am 25. August 1901 zum zweiten Male neu gegründet. Noch am selben Tag wurde eine Vorstandschaft gewählt. Dabei wurde nicht zwischen gemeindlicher Einrichtung Feuerwehr und dem Feuerwehrverein unterschieden.
Diese Rechtsunsicherheit hat das Land Bayern mit dem Bayerischen Feuerwehrgesetz, das ab dem 01.01.1982 in Kraft getreten ist, beseitigt. Erst mit Einführung des Bayerischen Feuerwehrgesetzes wurde in Bayern die Trennung von kommunaler Feuerwehr und Feuerwehrverein umgesetzt. Die Feuerwehr wurde als öffentliche Einrichtung festgeschrieben, der Verein als „Seele des Feuerwehrgedankens“ weiterhin der privaten und freien Disposition der im Verein organisierten Mitglieder überlassen. Die gesetzlichen Vorschriften der „Löschmannschaft“ greifen in die Organisation und Struktur des Feuerwehrvereins nicht ein.
Zur Erfüllung ihrer Pflichtaufgaben (abwehrender Brandschutz und technischer Hilfsdienst) hat die Gemeinde im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit eine Feuerwehr aufzustellen, auszurüsten und zu unterhalten. Verantwortlich für die Erfüllung ihrer Aufgaben ist neben den Kommandanten der Bürgermeister als oberster Dienstherr. Weitere Rechte und Pflichten der Gemeinden ergeben sich aus dem Bayerischen Feuerwehrgesetz.
Die rechtliche Trennung zwischen der gemeindlichen Einrichtung Freiwillige Feuerwehr und dem privatrechtlichen Feuerwehrverein bedeutet, dass zwischen Vereinsmitgliedschaft und Zugehörigkeit zur öffentlichen Einrichtung Feuerwehr unterschieden werden muss. Die Aufnahme in den Feuerwehrverein erfolgt auf Antrag und ist streng von der Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr als Gemeindeeinrichtung zu unterscheiden. Für die Aufnahme in den Verein ist die Vorstandschaft zuständig, während der Kommandant über die Aufnahme in die gemeindliche Feuerwehr zu entscheiden hat.
Die Feuerwehrdienstleistenden haben die sich aus den öffentlich-rechtlichen Vorschriften (u.a. Bayerisches Feuerwehrgesetz) ergebenden Rechte und Pflichten unabhängig von ihren Rechten und Pflichten als Vereinsmitglieder.
Die innere Organisation des Feuerwehrvereins wird durch das Bayerische Feuerwehrgesetz nicht berührt. Einschlägig sind vielmehr die vereinsrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches, insbesondere die Vereinssatzung. In diesem Rahmen können die Vereinsmitglieder ihr Vereinsleben selbständig und eigenverantwortlich gestalten.
Die Satzung des Freiwillige Feuerwehr Gilching e.V. trat am 01.04.1985 in Kraft.
Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Gilching. Dies geschieht insbesondere durch die Werbung und das Stellen von Einsatzkräften. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung. Er ist berechtigt Zuwendungsbescheinigungen (früher: Spendenquittungen) für steuerliche Zwecke auszustellen.
Selbstverständlich wirkt der Feuerwehrverein, wie viele andere örtliche Vereine, auch bei kulturellen Veranstaltungen und der Traditionspflege in der Gemeinde Gilching mit.
Mitglieder des Vereins sind die Feuerwehrdienstleistenden (aktive Mitglieder), ehemalige Feuerwehrdienstleistende (passive Mitglieder), fördernde Mitglieder sowie Ehrenmitglieder.
Wie im Bayerischen Feuerwehrgesetz vorgesehen, stellt der Feuerwehrverein der Gemeinde Einsatzkräfte zur Verfügung. Alle aktiven Mitglieder leisten ihren Dienst ehrenamtlich.
Organe des Vereins sind die Vorstandschaft und die Mitgliederversammlung. Kraft Satzung des Vereins zählen zu den Mitgliedern der Vorstandschaft auch der Kommandant und dessen Stellvertreter sowie der Jugendwart.
Zu den Aufgaben der Vorstandschaft gehören u.a. die Einberufung der Mitgliederversammlung, Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, Verwaltung des Vereinsvermögens, Erstellung des Jahres- und Kassenberichts, Entscheidung über die Aufnahme von Vereinsmitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
Die Mitgliederversammlung ist u.a. zuständig für die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts, Genehmigung des Kassenberichts, Entlastung der Vorstandschaft, Wahl und Abberufung der Mitglieder der Vorstandschaft und der Kassenprüfer, Beschlussfassung und Änderung der Satzung.
Der Gilchinger Feuerwehrverein zählte zum Jahresende 2022 insgesamt 254 Mitglieder, davon 77 Aktive, 31 Jugendfeuerwehr, 86 Passive und 60 Fördernde.
Unterstützen oder fördern können Sie die Feuerwehr Gilching auf verschiedene Art und Weisen. Als aktives Mitglied in der Einsatzabteilung, als förderndes Mitglied im Verein oder durch Spenden. Mehr dazu finden Sie unter der Rubrik Spenden / Fördern.
In der Vereinschronik können Sie sich ausführlich über die Entwicklung ihrer Ortsfeuerwehr und das Gilchinger Feuerwehrwesen informieren.
Gerne steht Ihnen die Vorstandschaft für Fragen rund um den Feuerwehrverein zur Verfügung.
Viel Spaß beim Blättern auf unserer Homepage.
Ihre Vorstandschaft